Leitfaden für gehörlose und hörende Eltern, Erstanträge auf Frühförderung und Umwandlungsanträge für Eltern, die mit der Leistung der Frühförderstelle unzufrieden sind
Eltern mit schwerhörigen und gehörlosen Kindern haben einen Anspruch auf Frühförderung für ihr Kind. Diese Frühförderung wurde in der Vergangenheit immer durch Frühförderstellen abgedeckt. Auch gehörlose und schwerhörige Eltern mit Kindern haben einen Anspruch auf Frühförderung ihrer hörenden Kinder, wenn die Kinder keine Lautsprache von ihnen lernen können. Diese Kinder zählen auch zu den förderungswürdigen Kindern, da sie von Behinderung (Sprachentwicklungsverzögerung oder kognitiver Entwicklungsverzögerung) bedroht sind.
Zunehmend beklagen aber Eltern, dass die Frühförderer statt der vereinbarten und bewilligten 5 Termine nur 1 oder 2 Termine wahrnehmen. Begründung ist stets: Wir sind überlastet und können nicht öfter kommen.
Andere Eltern beklagen, dass die Frühförderer nicht auf ihre Wünsche eingehen und den Kindern kein DGS oder LBG anbieten und sie so nicht ganzheitlich gefördert werden.
Gehörlose Eltern beklagen oft, dass die Förderer keine Gebärdensprache beherrschen und ihnen nicht die Entwicklungsschritte des Kindes oder auch die Unterstützungsmöglichkeiten für das Kind erläutern können.
All diesen unzufriedenen Eltern steht die Möglichkeit offen, die Frühförderung-Sachleistung in eine Geldleistung als persönliches Budget umwandeln zu lassen. Mit diesem Geld können private Frühförderer bezahlt werden.
Hier ein Informationsblatt von der Schwerbehindertenvertretung Land Berlin
Hier eine Infobroschüre vom paritätischen Wohlfahrtsverband
Wer darf frühfördern? Zum Beispiel:
Sie haben die freie Wahl! Hier Beispielanträge für Frühförderung:
Für gehörlose Eltern: Erstantrag für Frühförderung - Antrag auf Umwandlung in ein persönliches Budget
Für hörende Eltern: Erstantrag auf Frühförderung - Antrag auf Umwandlung in ein persönliches Budget