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Skandalöses Preisdumping bei Gebärdensprachdolmetschungen in Thüringen

Kommentar von Karin Kestner und Alexander Drewes 02.04.2003

Kassel (kobinet) In Thüringen wird in letzter Zeit systematisch der Rechtsanspruch gehörloser, ertaubter und schwerhöriger Menschen auf qualifizierte Gebärdensprachdolmetschungen hintertrieben. Das für hörberhinderte Menschen zuständige Integrationsamt in Suhl finanziert lediglich einen Bruchteil der tatsächlich anfallenden Kosten und setzt rechtswidriger Weise eigene Mitarbeiter für Gebärdensprachdolmetschungen auch außerhalb der Behörde ein. Und - das Schlimmste: Der entsprechende Landesverband des Deutschen Gehörlosenbundes lässt diese Praxis unwidersprochen durchgehen und hat sich mit ihr arrangiert.

Sowohl nach dem SGB IX als auch nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes haben hörbehinderte Menschen einen Rechtsanspruch darauf, dass Sie mit Sozialleistungsträgern, im Arbeitsleben, aber auch gegenüber (Bundes-)Behörden barrierefrei kommunizieren müssen. Ausdrücklich ist die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt worden. Im Freistaat Thüringen fragt man sich mittlerweile unter Betroffenen nur, was einem dieses schöne neue Recht denn tatsächlich nutzt, wenn das Integrationsamt Suhl als zuständige Fachbehörde einen Stundensatz von 30 €uro für Dolmetscher ohne entsprechende Fachprüfung festlegt (üblich sind - für geprüfte Dolmetscher - €uro 40) und zudem noch massiv eigenes Personal mit der Leistungserbringung beauftragt.

Gerechtfertigt wird diese Art der Leistungserbringung damit, dass es der Behörde nach eigenem Ermessen freistehe, wen sie mit der Leistungserbringung beauftrage. Hier schärft ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung. Es gibt - auch und gerade im Sozialverwaltungs- und -versicherungsrecht - eine umfassende Selbstbindung der Verwaltung dahingehend, dass diese Leistungen nicht selbst, sondern durch Dritte erbringen lässt. Zwar definiert Art. 1 § 17 Abs. 1 SGB IX, dass Leistungen zur Rehabilitation durch den Leistungsträger unmittelbar oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, nur durch andere Leistungsträger oder durch Inanspruchnahme von freien, gemeinnützigen oder privaten Reha-Diensten bzw. durch ein persönliches Budget zu erbringen sind. Gemeint hat der Gesetzgeber damit jedoch nicht, dass Sozialpädagogen einer Fachbehörde, sozusagen als Zubrot, noch Rehabilitationsleistungen erbringen sollen, zumal das Integrationsamt nach dem SGB IX noch nicht einmal ein Leistungsträger ist.

Auch scheint man beim Integrationsamt Suhl noch nie etwas von einem ebenfalls im SGB IX definierten (vgl. Art. 1 § 9 Abs. 1 Satz 1) Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen behinderten Menschen gehört zu haben; danach definiert eben nicht mehr die Behörde paternalistisch, was gut für den behinderten Menschen ist, sondern der oder die Betroffene hat im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Lebensgestaltung einen größtmöglichen Spielraum zur Förderung der Selbstbestimmung (vgl. Art. 1 § 9 Abs. 3 SGB IX). Was das Integrationsamt Suhl hingegen mit hörbehinderten Menschen treibt, ist gewollte und bewusste Fremdbestimmung in ihrer reinsten Form!

Es macht die Sache auf keinen Fall besser, dass auch der Landesverband des Deutschen Gehörlosenbundes bei dieser Schmierenkomödie mitspielt, bei Vermittlung von Gebärdensprachdolmetschern hingegen auch noch eine Vermittlungsgebühr von 33% des Leistungsentgeltes kassiert. Einen Skandal innerhalb des Skandals stellt es dar, wenn das Integrationsamt Suhl eigene wie bestellte Gebärdensprachdolmetscher dazu dingt, auch lang andauernde Veranstaltungen alleine zu dolmetschen. Gebärdensprachdolmetschung ist, wie jede Übersetzungstätigkeit, eine Tätigkeit, die eine hohe Konzentration durch den Dolmetscher erfordert. Nicht umsonst werden die Übersetzungen bei lang andauernde Veranstaltungen beispielsweise des Bundesbehindertenbeauftragten regelmäßig von mehreren Gebärdensprachdolmetschern geleistet.

Einen schier unglaublichen Vorgang von mindestens arbeitsrechtlicher, wenn nicht strafrechtlicher, auf jeden Fall sozialverwaltungsrechtlicher Relevanz stellt es schlussendlich dar, wenn die Leiterin der entsprechenden Fachabteilung persönliche Informationen, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation bestimmter Gebärdensprachdolmetscher in Thüringen, telefonisch an Nichtbefugte weitergibt. Von einem - auch für Leistungserbringer geltenden - umfassenden Sozialdatenschutz scheint man im Suhler Integrationsamt bislang offenkundig auch eher wenig gehört zu haben. Aber mit datenschutzrechtlichen Regelungen scheint man es in der Behörde eh´ nicht so sonderlich genau zu nehmen, wie anders ist ansonsten die Bemerkung der Leiterin der Fachabteilung des Integrationsamtes zu verstehen, man schicke zu Betriebsversammlungen lieber eigene Sozialarbeiter in der Funktion von Gebärdensprachdolmetschern, schließlich erfahre man so wenigstens, was in den Betrieben im Einzelnen so ablaufe. Nur zum besseren Verständnis: Gebärdensprachdolmetscher unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht.

So trifft denn die fatalistische Äußerung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 22. Februar diesen Jahres auf der Eröffnungsveranstaltung zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderung, er habe sich nicht einmal träumen lassen, mit welcher Unverfrorenheit die Leistungsträger das SGB IX hintertreiben könnten. Nun, die Praxis lehrt tagtäglich: Dem ist so! Da es jedoch auch ein Gesetz der Behindertenselbsthilfe ist, müssen wir selbst darum kämpfen, die positiven Ansätze des SGB IX endlich für uns fruchtbar zu machen! omp

Quelle: kobinet-Nachrichten

 

 
 
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