Seit ein paar Jahren wenden sich immer öfter Eltern an mich, die nicht nur ihr Kind gebärdensprachlich fördern möchten, sondern ihre Kinder auch in die Regelschule mit Dolmetschern schicken möchten, weil die Qualität vieler Hörgeschädigtenschulen absolut unbefriedigend ist. Bis heute wird in den meisten Hörgeschädigtenschulen kein Unterricht in Gebärdensprache angeboten und nur Wert auf Hören- und Sprechen-Lernen gelegt und dadurch viel zu wenig Wissen vermittelt.
Zurzeit (Ende 2010) beantragen deswegen 13 Familien in verschiedenen Bundesländern die Übernahme der Kosten für Dolmetscher im Unterricht an Regelschulen. Alle diese Familien bitten mich um Hilfe. Die Fülle der Hilfegesuche kann ich leider nicht mehr alleine bewältigen, denn jeder Fall ist individuell und das bedeutet, dass es sehr zeitaufwendig ist. Deswegen veröffentliche ich hier für alle Eltern einen Leitfaden mit Anträgen und Gesetzen. Ich hoffe so, dass die Eltern Anträge und Widersprüche zum größten Teil selbst, oder mit Hilfe eines Anwalts für Sozialrecht, bewältigen können.
Es beginnt meist alles mit dem Hörscreening! Sollte sich die Diagnose schwerhörig oder taub nach weiteren Untersuchungen wie BERAs bestätigen, können Sie bei der Krankenkasse Tommys Gebärdenwelt beantragen, um unabhängig vom weiteren Weg so früh wie möglich eine Kommunikation mit Ihrem Kind aufzubauen. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für Tommys Gebärdenwelt! Das gilt übrigens auch, wenn sie sich später für eine CI-Implantation entscheiden sollten. Unterdessen ist es wissenschaftlich nachgewiesen, dass der frühe Einsatz der Gebärdensprache die spätere Lautsprachentwicklung von Kindern nicht behindert, sondern im Gegenteil, ihre Entwicklung fördert, siehe auch die neueste Studie von Prof. Dr. Gisela Szagun.
Frühförderung (FF) steht Ihrem Kind auch zu. Möchten Sie gebärdensprachliche und lautsprachliche Förderung, so können Sie diese von der Frühförderung einfordern. Es gibt aber leider noch kaum gebärdensprachkompetente Förderer. Sollte in der Frühförderung in Ihrer Nähe keine Förderin Gebärdensprache beherrschen, können Sie sich eine Förderin Ihrer Wahl suchen und ein persönliches Budget statt der Sachleistung FF beantragen. Einen Leitfaden zur Frühförderung über persönliches Budget mit Anträgen finden Sie hier.
Im Moment entsteht ein bundesweites Netzwerk von gebärdensprachkompetenten Frühförderern, die Quietschehände die über persönliches Budget (PB) bezahlt werden. Im März 2011 wird für über 20 Frühförderer aus verschiedenen Bundesländern eine Qualifizierungsmaßnahme gestartet. Ab April 2011 stehen die Förderer zur Verfügung. Die Eingliederungshilfe muss das PB genehmigen. Bei Antragsstellung wird Ihnen von den Frühförderern selbstverständlich geholfen.
Sie können auch einen Hausgebärdensprachkurs durch einen tauben Dozenten bei der Eingliederungshilfe/Sozialamt – einkommensunabhängig - beantragen: Rechtsvorschrift: § 54 SGB XII und §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX Abs. 2;3;4;
Sollten Sie als Eltern spät angefangen haben Gebärdensprache zu lernen und Sie verstehen Ihr Kind nicht, können nicht in Gebärdensprache erklären und erziehen, so können Sie beim Jugendamt einen tauben Familienhelfer beantragen. Rechtsgrundlage: §§ 1628, 1666 ff. und § 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 SGB VIII in der es heißt: Sind Eltern nicht in der Lage, diese (Pflege und Erziehung) Pflicht zum Wohl des Kindes zu erfüllen, ist der Staat verpflichtet, Eltern und Kinder durch geeignete Hilfen und andere Maßnahmen zu unterstützen. Dies wird durch Elternassistenz ermöglicht. Auf die UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 24 können Sie sich auch beziehen.
Möchten Sie Ihr Kind auf einer Regelschule bilden lassen? Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt Ihnen diese Möglichkeit.
Inzwischen ist die Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Bund und Länder haben sich damit (nach Artikel 4 UN-BRK) verpflichtet. Dies schließt die Bildung und die freie Wahl der Beschulung ein. Siehe Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention
Schritt 1: Suchen Sie sich eine Schule in Ihrem Wohnort, die Ihr taubes oder hochgradig schwerhöriges Kind gern aufnimmt. Informieren Sie den Schulleiter darüber, dass die Dolmetscherkosten von der Eingliederungshilfe übernommen werden.
Schritt 2: Suchen Sie sich gute Gebärdensprachdolmetscher, möglichst mit Erfahrung im Dolmetschen für Kinder. Hier finden Sie eine bundesweite Liste mit Gebärdensprachdolmetschern, die aber natürlich nicht vollständig ist. Es sollte möglichst ein Team von ca. 2-4 Dolmetschern zur Verfügung stehen.
Schritt 3: Stellen Sie einen Antrag beim Sozialamt – Eingliederungshilfe. Antrag auf Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer Gebärdensprachdolmetscherin nach § 53 Absatz 1 SGB XII - § 54 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 57 SGB IX, zur Beschulung im Gemeinsamen Unterricht in der Regelschule.
Geforderte Unterlagen:
Für alle Punkte gilt: Eine sofortige Bewilligung Ihrer Anträge ist die große Ausnahme, da die meisten Ämter primär versuchen Kosten zu verhindern. Daher werden Sie in der Regel erst einmal eine Ablehnung auf Ihre Anträge bekommen. Hier gilt: Lassen Sie sich in keinem Fall nur telefonisch informieren. Fordern Sie immer einen schriftlichen Bescheid an. Denn nur auf einen schriftlichen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Und das tun Sie bitte in jedem Fall, denn es geht um Ihr Recht. Lassen Sie sich nicht mit vorgeschobenen Argumenten abspeisen. Der Weg durch die Instanzen kann extrem lang, nervenaufreibend, einschüchternd und aufwändig werden. Deshalb beginnen Sie so früh wie möglich, Anträge zu stellen. Das Recht Ihrer Kinder darf nicht hinter Budgets von Sozialämtern zurückgestellt werden.
Hier noch einige relevante Links auf einen Blick:
Urteil zur Kostenübernahme für Tommys Gebärdenwelt
Urteil zur Hörgeräteversorgung
älteres Urteil zu bilingualer Förderung
Urteil zur Kostenübernahme einer Hirnstamm-Implantation
Urteil zur UN-Behindertenrechtskonvention
Einstweilige Anordnung zur Kostenübernahme durch Sozialamt
Urteil zur Beschulung mit Dolmetscher
Erfahrung zur Frühförderung über persönliches Budget
Leitfaden für die ersten Schritte mit einem hörgeschädigten Kind
Und um es auch noch einmal deutlich zu machen, Druck in welcher Richtung auch immer darf von Seiten der Sozialämter, Jugendämter oder Pädagogen niemals ausgeübt werden. Sie allein entscheiden über den Weg, den Sie mit Ihren Kindern begehen möchten. Auch dies hat übrigens ein Richter in der oben erwähnten Einstweiligen Anordnung gegen ein Sozialamt klargestellt.
12.12.2010 Karin Kestner