Antrag auf Eingliederungshilfe gem. §§ 39 ff. BSHG für XXX
Stellungnahme zum Ablehnungsbescheid vom 23.10.1997
Sehr geehrte Frau XXX,
bezugnehmend auf Ihren Ablehnungsbescheid vom 23.10.1997 erhalten Sie nun die schriftliche Begründung unseres Widerspruchs.
Bereits mit 12 Monaten wurde bei Ihrem Kind eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit festgestellt. Seit dieser Zeit nehmen wir die Angebote der Pädaudiologischen Beratungsstelle und der ambulanten und stationären Frühförderung an der Staatlichen Schule für Gehörlose und Schwerhörige in XXX regelmäßig wahr (Anlage 1).
Unser Kind wurde sofort nach der Diagnose mit Hörgeräten versorgt und wird von uns zum regelmäßigen Tragen der Hörhilfen angehalten.
Trotz unserer Bemühungen, XXX entsprechend den Anweisungen und Empfehlungen der Frühförderstelle in XXX zu fördern, waren kaum Fortschritte in der lautsprachlichen Entwicklung unseres Kindes zu erkennen. Und wir litten unter dem Fehlen einer befriedigenden und altersgemäßen Kommunikation mit unserem Kind. Angesichts dieser, für uns untragbaren Situation, entschieden wir uns dafür, Gebärden in die Kommunikation mit unserem Kind mit einzubeziehen. Aus diesem Grund haben wir mit Eltern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, Kontakt aufgenommen. Weil wir in der Schweiz für dieses Projekt besonders günstige Bedingungen antrafen, kam es zur Gründung einer Spielgruppe für gehörlose Kinder in Basel. Dies war im März 1996.
Diese Gruppe wird von einer Gebärdensprachlehrerin (gehörlos) und zwei Spielgruppenleiterinnen (gehörlos und hörend) geleitet. Die fünf gehörlosen Kinder (eines trägt ein CI) treffen sich jeden Mittwoch in Basel zum freien Spiel, Erlernen der Gebärdensprache und zur Teilnahme an themenbezogenen Projekten. Durch die neu gewonnenen kommunikativen Möglichkeiten wurde unsere familiäre Situation spürbar entlastet und unser Kind machte in seiner sprachlichen, kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung sehr große Fortschritte.
In speziellen vierzehntägigen Kursen erlernen die Eltern die Gebärdensprache. Die Kursinhalte sind auf die aktuellen und konkreten Kommunikationsbedürfnisse in den Familien abgestimmt. Darüber hinaus nehmen einzelne Elternteile an den Gebärdensprachkursen des SGB in Basel teil. Die Spielgruppenleiterinnen haben mit Unterstützung des Schweizer Gehörlosenbundes (SGB) eigene Gebärdenvideos (Einzelgebärden, Sätze, Märchen, Kindergeschichten) und Unterrichtsmaterialien produziert. Sie organisieren Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge zu ausgewählten Themenschwerpunkten (Gehörlosenkultur, CI, Psycholinguistik).
Darüber hinaus vermitteln sie Kontakte zwischen den überwiegend hörenden Eltern und erwachsenen Gehörlosen. Ziel ist es, gegenseitige Berührungsängste abzubauen, voneinander zu lernen, die Kultur der Gehörlosengemeinschaft kennen zu lernen und die Kinder auf ein Leben in zwei Welten vorzubereiten. Auf diesem Wege haben wir inzwischen viele erwachsene Gehörlose kennen gelernt. Die meisten von ihnen haben trotz jahrelanger oraler Beschulung nur unzureichende Lauf- und Schriftsprachkompetenz entwickelt. Sie sind an ihrer Aussprache unschwer als gehörlose Menschen zu erkennen. Die Gebärdensprache erlernten sie, sofern sie hörende Eltern hatten, erst auf dem Pausenhof der Schule von anderen Kindern. Sie ist daher oft nur mangelhaft entwickelt. Bis zum Eintritt in die Schule bestanden in ihren Familien praktisch keine oder nur geringe Verständigungsmöglichkeiten. Sprache beschränkte sich auf das Benennen der Dinge durch Zeigen. Schule erlebten die Gehörlosen, mit denen wir sprachen, sehr ambivalent. Einerseits kamen sie dort, meist zum ersten mal, mit anderen Gehörlosen zusammen, andererseits mussten sie an der Schule aber auch die Ablehnung und Diffamierung ihrer Sprache und der auf ihr beruhenden Kultur bisweilen schmerzhaft (das ist durchaus wörtlich zu nehmen) erfahren. Die Gebärdensprache haben sie dort, als notdürftigen Ersatz für die "richtige echte Sprache" der hörenden Mehrheit, kennen und manchmal sogar selbst abzulehnen gelernt. Gehörlose Pädagogen gab es an der Schule nicht. Und daran hat sich bis heute in Deutschland kaum etwas geändert.
Eltern, Pädagoginnen und direkt Betroffene, die eine Ergänzung und Erweiterung monolingualer oral-lautsprachlicher Konzepte anstreben, finden im Bildungsbetrieb fast aller deutscher Schulen bis heute keine Beachtung, Gebärdensprache spielt nach wie vor eine marginale Rolle, bleibt auf den Pausenhof verbannt, ist bestenfalls als Hilfsmittel (gebärdete Lautsprache, fälschlicherweise LBG genannt) zugelassen und hat sich der Dominanz lautsprachlicher Orientierungen zu fügen. Gehörlose Erwachsene, mit denen wir uns unterhalten haben, berichten übereinstimmend von Massiven Identitätskonflikten und psychischen Problemen aufgrund einer rigiden, die Kindheit- und Jugendzeit verzehrenden monolingualen Erziehung.
Für einseitig oral erzogene gehörlose Kinder hörender Eltern gibt es über Jahre nur eine Rumpfsprache, die aus kleinen Bruchstücken der sie umgebenden Lautsprache besteht. Für diese Kinder ist eine zweite Sprache nicht da, bestenfalls der Rückgriff auf die basale "Sprache der Dinge", auf die gezeigt wird.
Die bislang mehrheitlich in Deutschland praktizierten Frühförderkonzepte machen Kommunikation zwischen Kindern und Eltern von einer später zu erwerbenden "Hörfähigkeit" abhängig. Dies ist ein großes Unrecht gegenüber jenen Familien, die durch das Erlernen und die Anwendung der Gebärdensprache diesen Kommunikationsmangel in ihren Familien zu beseitigen versuchen.
"Aus der Perspektive zumindest europäischer Standards sind Gehörlose eine der letzten Gruppen deren fundamentale Interessen von unserer Gesellschaft nicht berücksichtigt werden.
Die gegen Gehörlose und schwer Hörbehinderte gerichteten Herrschafts- und Organisationsformen aber auch bloße Kommunikationsbarrieren führen dazu, dass heute viele Hörende und von Hörenden beherrschte Institutionen die Anliegen der Gehörlosen entweder nicht verstehen oder sie bewusst nicht erfüllt. Die Verweigerung eines optischen Sprachsystems (auch wenn es bloß alternativ zu bestehenden in einem bilingualen Ansatz angeboten werden soll) durch viele Erziehungsbehörden und andere Institutionen (hierher müssen auch negative Empfehlungen nicht weniger Ärzte, Psychologen oder Pädagogen gerechnet werden) stellt sich dann als eigentliche Quelle der angeblichen "Sprachbehinderung" der Gehörlosen dar. Sie ist eine Bevormundung Gehörloser durch Hörende, die die Betroffenen stärker behindert als die Behinderung selbst."(Franz Dotter, Schreckliche Wissenschaft contra Gehörlose, Die Zukunft, Wien Juli 1996)
Bereits 1977 hat die UNESCO in einer Resolution die Anerkennung der Gebärdensprache durch die Mitgliedstaaten gefordert. Am 17. Juni 1988 empfahl das Europaparlament in einer mit großer Mehrheit gefassten Resolution seinen Mitgliedsstaaten, die Gebärdensprache als gleichberechtigte Kommunikationsmittel der Gehörlosen, neben Laut- und Schriftsprache, zuzulassen. In Deutschland erging durch die Ministerkonferenz die Bitte an die Arbeits- und Sozialministerkonferenz, in Abstimmung mit der Finanzministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz, bis zum 04.09.1997 in einem Bericht dazulegen, wie die oben genannte Entschließung des Europaparlaments umgesetzt werden könnte.
Auch namhafte Vertreter aus Kirche, Staat und Gesellschaft haben dieses Problem erkannt und hierzu Stellung bezogen. "Für viele Gehörlose ist die Deutsche Gebärdensprache eine "Muttersprache" durch die sie erst den Zugang zur Lautsprache finden können. Das sollte in Zukunft stärker berücksichtigt werden. Es sollten neue Richtlinien für den Einsatz der Deutschen Gebärdensprache, gleichwertig mit der Lautsprache, erlassen werden." (Edmund Stoiber, Bayrischer Ministerpräsident in "Sehen statt Hören" vom 23.11.1997, Bayrischer Rundfunk)
Auf diesem Hintergrund erwarten wir für uns und unserem Kind die Unterstützung der staatlichen Gemeinschaft. Wir haben als Familie ein Recht auf Kommunikation mit unserem Kind.
Weil er durch das Beherrschen der Gebärdensprache über eine Basissprache verfügt. Und der Erwerb einer zweiten Sprache weitgehend von einer funktionstüchtigen ersten Sprache profitiert. Weil für die Sozialisation - in welche Gesellschaft auch immer - ein funktionstüchtiges Sprachsystem Voraussetzung ist. Damit hängt auch das denkende, fühlende und verstehende Hineinwachsen unseres Kindes in die hörende Umwelt mit ihren Vorstellungen, Normen und Anforderungen, aber auch mit ihren Sitten, Geschichten, ihre Kultur und ihren Einstellungen in hohem Maße von einer angemessenen frühen Kommunikation mit seinen wichtigsten Bezugspersonen ab.
Weil Sprache und Sprachentwicklung nicht an Sprechfähigkeit gebunden ist.
Damit es als selbstbewusster Mensch auf ein Leben als Gehörloser vorbereitet ist.
Weil es erst jetzt, auf der Basis eines auf der Gebärdensprache beruhenden und sich weiterentwickelnden Verstehens, durch die lautsprachlichen Frühförderangeboten profitiert.
Weil es über die Gebärdensprache einen Zugang zur Laut- und Schriftsprache erlangen kann.
Wir haben uns gegen eine Implantation unseres Kindes entschieden, weil es ein gesundes gehörloses Kind ist. Ein Kind, das erst einmal mir einer Innenohrprothese ausgestattet ist, wird sein Leben lang ein Implant-Patient sein. Der im Körper eingesetzte Fremdkörper muss bei Funktionsausfall entfernt werden und durch ein neues Implant ersetzt werden (dies ereignete sich im letzten Jahr allein in der Schweiz acht mal. Es handelt sich um das Model Kombi 40+ der Fa. Med-el (Frau Christa Hug, Präsidentin Schweizer Gruppe für CI-Kinder und ihre Eltern, SVEHK 5/97). Es werden sogenannte "Up-date Operationen" folgen und laufende medizinische Kontrollen erforderlich sein.
Bei einem CI handelt es sich deshalb auch nicht um eine Hörhilfe. Denn im Gegensatz zu herkömmlichen Hörgeräten sind, mit dem Ausfräsen des Knochens am Schläfenbein und dem Einführen der Elektroden in die Hörschnecke (Cochlea), strukturelle Veränderungen am Körper des Patienten verbunden. Die schädigenden Auswirkungen auf das Ohr, durch die Einpflanzung und die Effekte elektrischer Langzeitstimulationen sind gänzlich unerforscht. Dies gilt auch für die psycho-soziale Dimension des CI bei von Geburten an gehörlosen, bzw. in früher Kindheit ertaubten Menschen. Testergebnisse von einigen wenigen Patienten, die von Geburt oder früher Kindheit an gehörlos sind und niedrige Punktwerte erhalten, werden mit den Ergebnissen einer größeren Anzahl von Patienten, die erst später im Leben ertaubt sind und höhere Punktwert erzielen, in einen Topf geworfen ("pooling"). Die Durchschnittswerte, obgleich im allgemeinen auf niedrigem Niveau, malen dann in allzu strahlenden Farben das Bild eines typischen gehörlosen Kindes und seiner Leistungen. Durch ein Cochlea-Implantat wird ein taub geborenes nicht zu einem gut hörenden Kind. Darauf weist die Universitätsklinik in Zürich hin und sie vertritt in einer Informationsschrift die Auffassung, dass durch eine Implantation ein von Geburt an taubes Kind danach bestenfalls hochgradig schwerhörig sein wird.
"Die kulturell-psychosoziale Gehörlosigkeit wird mit dem CI und orallautsprachlicher Erziehung nicht verschwinden. Sobald die mit modernster Technik rehabilitierten Kinder die schützende Umgebung ihrer Familie und Schulen verlassen haben, werden sie vor Missverständnissen in der Verständigung mit Hörenden, die allen Gehörlosen und hochgradig Schwerhörigen das Leben so schwer machen, ebenso wenig gefeilt sind wie Gehörlose." (Das CI für Kinder an der ONH des Universitätsspitals Zürich, Informationen Dr. med. Spillmann, Leit. Arzt, Audiophonologische Abteilung)
Wenn ein Kind nicht die Plastikrutsche benutzen darf, weil die hochempfindliche Steuerungselektronik durch elektrostatische Aufladung Schaden nehmen könnte, wenn es beim Schwimmen und im Sportunterricht den Prozessor ablegen muss und schlagartig die grob aufgelösten Geräusche im Kopf ausbleiben, spätestens dann taucht bei ihm die Frage auf: "Wer bin ich?". Zu welcher Welt kann es sich zugehörig fühlen? Welche der beiden Kulturen ist Bezugspunkt für die Ausbildung einer eigenen Identität?
Die Universität Zürich rät den Eltern gehörloser Kinder, unabhängig davon, ob sie sich für, oder gegen eine Implantation ihres Kindes aussprechen, die Kinder auf ein Leben als Gehörlose vorzubereiten und ihnen das Erlernen der Gebärdensprache zu ermöglichen. "Aus den Bestandsaufnahmen zur Bedeutung von Ersatzsystemen in der Gehörlosenpädagogik und der Bewertung der Gehörlosenpädagogik ergibt sich, dass viele pädagogische und psycho-soziale Ziele mit dem traditionellen oralistischen Vorgehen nicht erreicht werden. Gehörlose Kinder, darunter sehr viele implantierte Kinder, verfügen nach einer lautsprachlichen Erziehung im Normalfall nicht über unsere gesprochene Sprache und sind keineswegs in die hörende und sprechende Gesellschaft integriert." ( Das CI für Kinder an der ONH des Universitätsspitals Zürich, Mai 1996)
Aus diesem Grunde ist es auch unser erklärtes Ziel, dass unser Kind die Gebärdensprache als Basissprache erlernt. Der bilinguale Bildungs- und Erziehungsansatz bietet unserem Kind gute Voraussetzungen, Schrift- und Lautsprachkompetenzen zu entwickeln. Der bilinguale Ansatz ist inzwischen in jenen Ländern Europas (Norwegen, Schweden, Dänemark, Frankreich, Westschweiz, Griechenland) weit verbreitet, die der Resolution des Europarates vom 17. Juli 1988 gefolgt sind und die Gebärdensprache als voll- und gleichwertige Sprache, neben der jeweiligen Lautsprache, anerkannt haben. Bilinguale Bildungskonzepte und umfassende Beratungsangebotsangebote sind in diesen Ländern möglicherweise die Gründe dafür, dass der Anteil der dort implantierten Kinder signifikant geringer ist als in Deutschland. Und dies trotz vollem Kostenersatz bei einer Cochlea Implantation (Norwegen, Schweden, Dänemark, Schweiz).
In Schweden (seit 1981) und Norwegen wird an fast allen Gehörlosenschulen nach dem bilingualen Ansatz unterrichtet. Der Anteil gehörloser Lehrer liegt bei 20 % und an zwei Schulen gibt es bereits gehörlose Rektoren. ("Sehen statt Hören" v. 23.11.1997 Bayrischer Rundfunk)
Bilinguale Konzepte werden an allen Gehörlosenschulen in der französischen Schweiz und an vielen Schulen in Frankreich praktiziert. Bilinguale Schulversuche gibt es an den Gehörlosenschulen in Klagenfurt, Graz (Österreich), sowie in Hamburg. (Anmerkung von Karin Kestner: heute 2001 in vielen Schulen Deutschlands)
An der Kantonalen Gehörlosenschule in Zürich wird konsequent und sehr kompetent die gebärdete Lautsprache (LBG) eingesetzt. Außerdem wird die Geschichte der Gehörlosen, Gehörlosenkultur und Gebärdensprache als Wahlfach angeboten. An der Schule arbeiten sechs gehörlose Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen. Entsprechend hoch ist in den genannten Ländern auch die Anzahl der Fachpublikationen. Und es liegen zahlreiche empirische Untersuchungen und Forschungsergebnisse vor, die den Erfolg des bilingualen Ansatzes, der zumindest in den skandinavischen Ländern aus dem Versuchstadium herausgetreten ist, belegen.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 GG) Die Nichtanerkennung des Rechts auf Gebärdensprache ist eine Missachtung und Diskriminierung gehörloser Menschen und hörenden Eltern gehörloser Kinder, die sich zur Überwindung von Kommunikationsbarrieren für einen gebärdensprachlichen Weg entschieden haben. Eine Reduktion des Menschen auf "zwei Ohren mit einem Kind daran", ein Objekt, dass es mittels Anwendung neuester medizinischer, technischer und pädagogischer Methoden zu behandeln und von einem Gebrechen zu heilen gilt, erleben wir als kalt, anmaßend und respektlos. Eine medizinisch-pädagogische Praxis, die den Menschen nicht als Ganzheit erkennt, Integration verspricht und Assimilation meint und Eltern alternativlos auf eine einzige Kommunikationsform festzulegen versucht, ist gewalttätig.Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Art. 3 Abs. 3 GG)
Die Gebärdensprache ist eine vollwertige Sprache. Dies ist durch die Forschung belegt und auch bei Befürworterinnen einer oral-lautsprachlichen Orientierung unbestritten. Die UNESCO (1977) und der Europarat (1988) haben in entsprechenden Resolutionen die Anerkennung der Gebärdensprache gefordert.
Gehörlose sind Angehörige einer sprachlich-kulturellen Minderheit. Gehörlose und deren mehrheitlich hörende Eltern haben ein Recht darauf, die Gebärdensprache durch dafür ausgebildete Lehrer zu erlernen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG) Wir haben ein Recht auf Kommunikation mit unserem Kind. Und unser Kind hat ein Anrecht darauf, mit seinen Eltern zu kommunizieren. Diese Erziehungsvoraussetzungen sind von Anfang an, nur durch den konsequenten Einsatz der Gebärdensprache zu erreichen. Eine gelingende Kommunikation innerhalb der Familie darf nicht von einer durch das Kind in späteren Jahren erst zu erlangenden Hörfähigkeit abhängig gemacht werden. Durch die Gebärdensprache ist bei uns eine deutliche Verbesserung der familiären Kommunikationssituation eingetreten. Gebärdensprache in Verbindung mit den lautsprachlichen Angeboten der Frühförderung ist für die kognitive, emotionale und soziale Entwicklung unseres Kindes die wirkungsvollste und angemessenste Hilfeform. Sprache ist nötig, um das Recht des Kindes auf Erziehung, Bildung und soziale Beziehungen einzulösen. Im Hinblick auf das Recht auf Erziehung und Bildung sei auch auf die entsprechenden Bestimmungen der KJHG hinzuweisen. Hinsichtlich einer "Sensiblen Phase für den Lautspracherwerb" kann die wissenschaftliche Literatur nicht mit einheitlichen und verbindlichen Richtwerten aufwarten. Je nach Testverfahren und Untersuchungsansatz liegt das Alter für die "kritische Phase" des Spracherwerbs zwischen 18 Monaten und zwanzig Jahren. (E. Newport, 1990: Maturational constraints on language learing, Cignitive Science
Die Sozialhilfe richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und nach dem örtlichen Verhältnissen (§ 3 BSHG).
Wie bereits beschrieben, haben wir regelmäßig an den Förderangeboten für unser Kind teilgenommen. Jedoch erst der Besuch der Spielgruppe, in Verbindung mit den Angeboten der Frühförderung, brachte die von uns angestrebte und erhoffte Verbesserung in der Kommunikation mit unserem Kind. Diese positive Entwicklung wurde auch von den Fachkräften der Frühförderstelle in XXX wahrgenommen und uns in Gesprächen positiv rückgemeldet.
Durch die Frühförderstelle wurde uns mitgeteilt, dass eine Aufnahme im Kindergarten in der Regel ab vier Jahren erfolgen kann. Bisher haben wir die für unser Kind vorgesehenen und unterbreiteten Angebote zur Sprachanbahnung ("Sensible Phase") und zum Lautspracherwerb im Rahmen der Frühförderung genutzt. Wir bedauern es sehr, dass die ambulante Hausfrühförderung seit September 1996 aus Kostengründen nur noch einmal pro Monat für jeweils eine Stunde angeboten wird (Anhang 1).
Der Besuch der Spielgruppe in Verbindung mit den Förderangeboten der Staatlichen Gehörlosenschule in XXX hat sich durch die Integration ergänzender Konzepte als hilfreich erwiesen. Daher halten wir die Teilnahme unseres Kindes an der Spielgruppe in Basel auch nach Eintritt in den Kindergarten in XXX (ab Herbst 1998) für erforderlich. Für die Teilnahme an Gebärdensprachkursen des SGB in Basel spricht, dass es sich um Kurse handelt, die von hierfür qualifizierten Gebärdensprachlehrerinnen durchgeführt werden. Die Gebärdensprachkurse werden nach einem für die ganze deutschsprachige Schweiz einheitlichen Curriculum angeboten und durchgeführt. Sie umfassen fünf Kursstufen und insgesamt 130 Unterrichtsstunden. Für jede Teilnehmerin werden Unterrichtsmappen und Gebärdenvideos für das Selbststudium zur Verfügung gestellt. Bei den Gebärdensprachkursen in Freiburg und Umkirch handelt es sich hingegen um Anfängerkurse, die auf 10 Abende beschränkt sind und sich im nächsten Halbjahr wiederholen. Ein einheitliches Curriculum ist nicht vorhanden und eine Fortsetzung in Form eines Fortgeschrittenenkurses ist nicht gewährleistet. Der Gesamtstundenumfang wird unserem besonderen Unterrichtsbedarf nicht gerecht.
Inzwischen haben Lehrerinnen der Schule in XXX die ersten Gebärdenkurse besucht und seit Herbst 97 ist eine gebärdenkompetente Praktikantin (hörend) an der Schule beschäftigt. Die Schule in XXX scheint damit zu beginnen, die fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung "Lautsprachbegleitender Gebärden" im Unterricht zu entwickeln und die notwendigen personellen Voraussetzungen dafür zu bereitzustellen. Wie der Rektor der Staatlichen Schule für Schwerhörige und Gehörlose in XXX in seinem Gutachten schreibt, werde "Lautsprachbegleitendes Gebärden" bereits in XXX praktiziert.
Aus diesem Grunde ist es für uns unverständlich, weshalb er sich in seinem Gutachten gegen unser Anliegen ausgesprochen hat. Das Erlernen der Gebärdensprache, der Besuch der Spielgruppe in Basel (bis zum Eintritt unseres Kindes in den Kindergarten in XXX im Herbst 98) und die gleichzeitige Teilnahme unseres Kindes an den ambulanten Frühförderangeboten stellt vor diesem Hintergrund eine inhaltlich begründete, hilfreiche, aufeinander bezogene und notwendige Verknüpfung unterschiedlicher und sich positiv ergänzender Konzepte dar.
Es freut uns sehr, dass Schulleitung und Lehrerinnen der Staatlichen Schule für Gehörlose und Schwerhörige in XXX die Notwendigkeit erkennen, zur Verbesserung der Kommunikation mit ihren Schülern und zur Vermittlung von Bildungsinhalten die Sprache der Gehörlosen zu erlernen. Uns ist es daher absolut unverständlich, weshalb wir und weshalb unser Kind im Bemühen, die Gebärdensprache zu erlernen, keine Unterstützung durch die Schule in XXX erhalten und statt dessen alleine "im Regen stehen gelassen werden".
Als Eltern eines gehörlosen Kindes haben wir ein Recht auf Kommunikation und auf Teilnahme an qualifizierten Gebärdensprachkursen! Wir haben ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch die staatliche Gemeinschaft, zumal die von uns geltend gemachten finanziellen Mittel nur einen Bruchteil dessen ausmachen, was für die Rehabilitation implantierter Kinder an öffentlichen Geldern bereitgestellt wird. Der Hilfe soll entsprochen werden, wenn sie angemessen ist (§ 3 Abs. 2 BSHG). Über Form und Maß der Hilfe entscheidet der Kostenträger nach pflichtmäßigem Ermessen. Die von uns beantragte Hilfe ist angemessen. Sie berücksichtigt die örtlichen Verhältnisse, entspricht dem spezifischen Förderungs- und Entwicklungsbedarf unseres Kindes. Für die sprachliche, kognitive, emotionale, soziale und körperliche Entwicklung hat sie sich als besonders geeignet, persönlichkeits- und wachstumsfördernd erwiesen. Die Hilfe ist angemessen, weil sie zeitlich begrenzt ist und die Kosten vergleichsweise gering sind. Außerdem hat sie sich positiv zu unsere familiäre Situation ausgewirkt und die Selbsthilfekräfte in unserer Familie gefördert.
Bei der Ausübung Ihres Ermessens haben Sie sich von Fachgutachten leiten lassen die eine einseitig orallautsprachliche Orientierung vertreten. Unseren Bitten, zusätzlich Gutachten von Vertretern einer gebärdensprachlichen Orientierung einzuholen, haben Sie keinerlei Beachtung geschenkt. Das Gutachten des Landesarztes für Stimm-, Sprach- und Hörstörungen im Bezirk Südbaden für unser Kind, ist als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Sozialhilfe, unter Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere der Person des Hilfeempfängers, gänzlich ungeeignet. Bereits am 1. Juli 1997 wurde durch Herrn Prof. Dr. med. Herr XXX ein wortgleiches Gutachten für Frau XXX erstellt. Eine Photokopie dieses Gutachtens ist diesem Schreiben mit Zustimmung der Eheleute XXX beigefügt (Anlage 2). Auch wenn es sich in beiden Angelegenheiten um ähnlich gelagerte Fälle handelt, kann ein im Wortlaut und in der Formatierung identisches Gutachten dem Anspruch, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, in keinster Weise gerecht werden. Wir sind empört über die mangelnde Sorgfalt und das zum Ausdruck gebrachte Desinteresse bei der Begutachtung durch den Landesarztes für Stimm-, Sprach- und Hörstörungen. Dadurch ist uns bereits jetzt ein erheblicher Rechtsnachteil entstanden. Deshalb werden wir diesbezüglich entsprechende Schritte einleiten und weiterverfolgen. Als Eltern fühlen wir uns durch diese Art und Form der Begutachtung mit unseren Anliegen und unseres Kindes in keinster Weise Ernst genommen und in einer für uns essentiellen Fragen durch Herrn Prof. Dr. med. XXX ganz einfach "verarscht".
Bisher fand mit Herrn Prof. Dr. med. XXX ein Gespräch statt. Unser Kind hat er persönlich noch nicht kennen gelernt. In seinem Gutachten erweckt er den Eindruck, als würden wir uns mit der Gebärdensprache gegen eine Lautsprachförderung unseres Kindes aussprechen. Dies ist nicht richtig! Wir haben bisher alle Angebote der stationären und ambulanten Frühförderung genutzt, wie Sie der beigefügten Liste entnehmen können. Von der Frühförderstelle in XXX wurde uns gesagt, dass ein Besuch des Kindergartens in der Regel ab vier Jahren erfolgt. Unser Kind wird Ende April 98 vier Jahre alt und wir gehen davon aus, dass er ab Herbst 98 den Kindergarten in XXX besuchen wird. Unser Kind hat sich bisher nicht in logopädischer Behandlung befunden. Entsprechende Ausführungen im Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. XXX sind für uns nicht nachvollziehbar. Wir können auch nicht verstehen, weshalb nur Eltern von "mehrfach behinderten" Kindern ("Kinder, die aus verschiedenen Gründen die Lautsprache in ausreichendem Maße nicht erwerben können", Prof. Dr. med. XXX) das Erlernen der Gebärdensprache Nahe gelegt wird. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 7. Oktober 1997 befand sich unser Kind noch nicht in einem Regelkindergarten. Die entsprechende Passage im Text trifft auf das Kind XXX zu, ist auf unser Kind bezogen aber sachlich falsch. Die von Ihnen vorgelegten Gutachten sind einseitig und spiegeln sachliche Fehler, mangelnde Sorgfalt, Befangenheit, die fahrlässige Ausübung eines gutachterlichen Auftrags, sowie Voreingenommenheit gegenüber einer gebärdensprachlichen Orientierung und fundamentale Unkenntnis der Gehörlosenkultur wider. Unser Vertrauen in ein faires Verwaltungsverfahren und zu den gutachterlich vertretenen Institutionen hat, insbesondere durch die Art und Weise der Begutachtung, Schaden genommen.
Wir bitten Sie, Ihren Ablehnungsbescheid aufzuheben und unserem Antrag stattzugeben. Zur Beantwortung weiterer Fragen, z. B. im Rahmen einer Anhörung, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüße XXX