Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses vom 22. Februar 2000 als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBIG) vom 14. August 1969 (BGBI I, Seite 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.03.1998 (BGBI I, Seite 596, 606), folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung "Geprüfte/r Gebärdensprachdolmetscher/in (IHK)".
Die Rechtsvorschriften gelten in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden verfügt und darüber hinaus ausreichende Erfahrungen zur eigenständigen und verantwortlichen Bewältigung ihm unbekannter Dolmetschsituationen besitzt. Die vom Prüfungsteilnehmer zu vermittelnden Sachverhalte sind wahlweise entweder wirtschaftsbezogenen oder technischen Inhalts. 2. Im Einzelnen sind in der Prüfung nachzuweisen:
1. Eine sichere Kompetenz in beiden anerkannten Arbeitssprachen DGS und DLS (d. h. in Deutscher Gebärdensprache und Deutscher Lautsprache) und anderen Kommunikationshilfen (wie z. B. lautsprachbegleitenden Gebärden und Fingeralphabeten) sowie die Fähigkeit zum Verständnis rhetorisch und stilistisch differenzierter Ausdrucksformen und zu deren adäquater Umsetzung in die jeweils andere Arbeitssprache. 2. Ein sicherer Umgang mit den beiden geforderten Dolmetschtechniken "Simultandolmetschen" und "Konsekutivdolmetschen" (jeweils von der Deutschen Lautsprache in die Deutsche Gebärdensprache und umgekehrt). 3. Umfangreiche Kenntnisse über allgemein-wirtschaftsbezogene Sachverhalte oder über technische Sachverhalte sowie eine entsprechende fachsprachliche Kompetenz in beiden Arbeitssprachen zur Sicherstellung einer handlungsorientierten Leistung. 4. Grundlegende Einsichten
a. in die (Entwicklung der) sozio-kulturellen Verhältnisse Gehörloser in Deutschland sowie
b. in die (Entwicklung der) sozio-linguistischen Besonderheiten der Deutschen Gebärdensprache.
3. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Geprüfte/r Gebärdensprachdolmetscher/in (IHK)".
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine wenigstens fünfjährige Berufserfahrung als Gebärdensprachdolmetscher/in mit wirtschaftsbezogenen oder technischen Inhalten nachweist. 2. Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer eine Ausbildung zum/zur Gebärdensprachdolmetscher/in gemäß Rahmenstoffplan der IHK erfolgreich abgelegt hat. 3. Sofern ein Nachweis gemäß Absatz a) oder b) nicht vorliegt, kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nachweist.
§ 3 Gliederung der Prüfung und Qualifikationsschwerpunkte
1. Die Prüfung wird nur praktisch durchgeführt. 2. Die Prüfung gliedert sich in vier Handlungsbereiche:
1. Simultandolmetschen 2. Konsekutivdolmetschen 3. Vermittlung eines Gesprächs über wirtschaftsbezogene Sachverhalte oder wahlweise über technische Sachverhalte 4. Gespräch über wirtschaftsbezogene oder technische Sachverhalte in der Deutschen Gebärdensprache
3. Die Prüfung im Handlungsbereich Simultandolmetschen unterteilt sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Simultandolmetschen eines in der Deutschen Lautsprache dargebotenen wirtschaftsbezogenen Sachverhaltes oder technischen Sachverhaltes in die Deutsche Gebärdensprache. 2. Simultandolmetschen eines in der Deutschen Gebärdensprache dargebotenen wirtschaftsbezogenen oder technischen Sachverhaltes in die Deutsche Lautsprache.
4. Die Prüfung im Handlungsbereich Konsekutivdolmetschen unterteilt sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Konsekutivdolmetschen eines in der Deutschen Lautsprache dargebotenen wirtschaftsbezogenen oder technischen Sachverhaltes in die Deutsche Gebärdensprache.
2. Konsekutivdolmetschen eines in der Deutschen Gebärdensprache dargebotenen wirtschaftsbezogenen oder technischen Sachverhaltes in die Deutsche Lautsprache.
5. Die Prüfung im Handlungsbereich "Vermittlung eines Gesprächs über wirtschaftsbezogene (oder über technische) Sachverhalte" umfasst die Übertragung eines Gesprächs zwischen Benutzern der Deutschen Gebärdensprache und Benutzern der Deutschen Lautsprache. 6. Bei der Prüfung im Handlungsbereich "Gespräch über wirtschaftsbezogene (oder technische) Sachverhalte" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Gebärdensprache über Sachverhalte des Arbeits- und Sozialrechts, der allgemeinen Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, der Datenverarbeitung und über Multimedia oder über technische Sachverhalte einwandfrei kommunizieren kann. 7. Die wirtschaftsbezogenen bzw. technischen Sachverhalte der Prüfung gemäß Abs. 3 bis 5 müssen unterschiedliche Themen zum Gegenstand haben.
§ 4 Dauer der Prüfung und Gewichtung der Prüfungsleistungen
1. Die Prüfung dauert:
aa) gemäß § 3 Abs. 3 je Qualifikationsschwerpunkt in der Regel 15 Minuten
ab) gemäß § 3 Abs. 4 je Qualifikationsschwerpunkt in der Regel 20 Minuten
ac) gemäß § 3 Abs. 5 in der Regel 10 Minuten
ad) gemäß § 3 Abs. 6 in der Regel 20 Minuten
pro Prüfungsteilnehmer.
2. Zur Feststellung der Gesamtnote werden die Noten der Handlungsbereiche gemäß § 3 Abs. 2 a - d im Verhältnis 2:1:1:1 gewichtet.
§ 5 Bestehen der Prüfung und Zeugnis
1. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 3 - 6 mit wenigstens der Note "ausreichend" bewertet wurden. 2. Über die einzelnen Prüfungsleistungen ist ein Zeugnis unter Angabe der Punktwertungen und Noten der einzelnen Leistungen zu erstellen.
§ 6 Wiederholung der Prüfung
1. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. 2. Mit dem Antrag auf Wiederholungsprüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn seine Leistungen darin in einem vorangegangenen Prüfungsfach mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten am 01. Januar 2001 in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Februar 2000
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Der Präsident, gez. Hermann Franzen
Der Hauptgeschäftsführer, gez. Dr. Udo Siepmann